SAtzung des Förderverein Gesamtschule Ibbenbüren e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gesamtschule Ibbenbüren“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Ibbenbüren.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule. Dazu zählen besonders:
    • Die Beschaffung von (zusätzlichem) Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial (z.B. Unterrichtmaterialien, Bücher für die Schulbibliothek).
    • Die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen (zum Beispiel für AG`s).
    • Die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen (Schulfeste, Ausflüge, Projekte, Autorenlesungen etc.).
    • Die finanzielle Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern in Härtefällen.
    • Die Finanzierung von Lizenzen.
    • Die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen.
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlungen von Spenden. Diese dürfen nur (mit Ausnahme der Kosten die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen) für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es ist zu  prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordanung vom 01.01.1977.
  4. Der Verein ist politisch und ethnisch neutral.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weiterhin dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  7. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
  2. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder dem Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt des Mitgliedes
    • durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
    • durch Ausschluss
  5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des lfd. Geschäftsjahres an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
  6. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
  4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
  5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmittel

  1. Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden
    • Zuwendungen
    • Sonstige Einnahmen z.B. Erbschaften/Stiftungen

    Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres.

§6 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand

Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Vereinsämter dürfen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand und der Kassenwart. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und –bedingungen.

Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit wird vom Vorstand bestimmt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen oder die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in die Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die:
    • Wahl des Vorstandes (auf 2 Jahre, mit einfacher Mehrheit)
    • Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
    • Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Entscheidung über eingereichte Anträge
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine explizit andere Stimmenmehrheit vorschreiben. 
    Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter/ der Leiterin der Sitzung und dem Protokollführer/der Protokollführerin  zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens:
    • dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden (sowie einer Vertretung)
    • dem Kassenwart/ der Kassenwartin (sowie einer Vertretung)
  2. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
  3. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften sind mindestens zwei Personen vom Vorstand notwendig.
  5. Der Kassenwart/die Kassenwartin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/sie leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
  6. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Kassenwart /die Kassenwartin trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss mit dem Vereinszweck (§2) vereinbar sein.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Versammlungsmitgliedes ist die Wahl „geheim“ durchzuführen. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
    Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Eine wiederholte Wahl in den Vorstand ist möglich.

§9 Satzungsänderungen

  1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  2. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

§10 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Diese kann aber nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung explizit hingewiesen wurde.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesamtschule Ibbenbüren, die es unmittelbar und ausschließlich und für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.